OLIVER ELZER
WEIHNACHTSMANN

WO RECHT BEKOMMEN VOM FINANZIELLEN UND DEN RICHTIGEN BEZIEHUNGEN ABHÄNGT.

“Der Verfügungskläger hatte außerdem durch seinen Prozessbevollmächtigten den damaligen Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten innerhalb der Monatsfrist, nämlich am 14. April 2021, angeschrieben und aufgefordert, eine Abschlusserklärung abzugeben. Damit hatte er die Urteilsverfügung im Sinne von § 929 Absatz 2 ZPO ausreichend vollzogen.“ (Expertise Oliver Elzer, Vorsitzender Richter am Kammergericht Berlin; Anmerkung d. Redaktion: Eine solche Rechtsauffassung wurde in Deutschland noch nie vertreten.)

„Anstatt dies aber näher darzulegen, verstieg sich das Kammergericht sogar zu der Bemerkung, es sei davon überzeugt, dass die Behauptung der Beklagten unwahr ist, die Beklagte also lüge. Natürlich werden auch dieser steilen These keinerlei Gründe beigegeben. Es handelt sich um gehässiges Nachtreten – mehr nicht.

75 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes trifft ein Obergericht in einem in tatsächlicher Hinsicht hoch streitigen Gerichtsverfahren eine Entscheidung, die keine rational nachvollziehbare Begründung aufweist und sich in apodiktischen Sätzen erschöpft. Das geschieht immer dann, wenn Richter unter Missachtung ihres Amtseides in Ansehung einer Partei eine Entscheidung treffen wollen, die sie auf Grundlage des Gesetzes nicht begründen können.”

UPDATE:
Oliver Elzer und seine Rede zur Lage der Jurisdiktion
(oder: wie Rechtsbeugung funktioniert)


Dies ist keine Originalrede von Oliver Elzer, jedoch entspricht der dargestellte Inhalt den Tatsachen.

„Das ist wohl der schlagendste Beweis dafür, dass Frau Nixdorf mit ihrer Behauptung zu 100 Prozent richtigliegt. Und da werden Sie verstehen, meine Damen und Herren, und nonbinäre Röckchenträger*innen, —NEIN—, da müssen Sie verstehen, dass uns da als Richter aus der Gosse, die das nicht sehen oder erkennen wollen, der Willkürarsch auf Grundeis geht.“

︎ Schreiben an Dr. Martens (MdB)
1 v. 733
„in Anbetracht der wichtigen Rolle, die Richter in unserem Rechtssystem spielen, möchten wir Sie auf eine Person aufmerksam machen, deren berufliches Handeln einer genaueren und kritischen Betrachtung bedarf. Es geht um Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Berlin. Im von ihm geleiteten 10. Zivilsenat treten Abgründe zutage, die es unserer Ansicht nach dringend erforderlich machen, sie zur Sprache zu bringen. Es wäre außerdem wünschenswert, dass im Bundestag geeignete Gremien zusammenkommen, um zu erörtern, wie machtmissbräuchliches Verhalten im Sinne der Rechtsstaatlichkeit wirksam unterbunden werden kann.“

Oliver Elzer – Der freischaffende Weihnachtsmann am Kammergericht

Oliver Elzer, geboren 1967 in Hamburg, hat als Richter am Kammergericht Berlin eine Rolle übernommen, die weit über die juristische Praxis hinausgeht. Mit einer beeindruckenden Vita voller Veröffentlichungen und Vorträge zum Zivilprozess- und Wohnungseigentumsrecht scheint er der Inbegriff des erfolgreichen Juristen zu sein. Doch hinter dieser Fassade agiert er in einer ganz anderen Funktion: als freischaffender Weihnachtsmann für diejenigen, die als etwas Besseres angesehen werden.

Elzer hat das Recht zu einer Ware gemacht, die je nach Zahlungskraft und Beziehungen individuell zugeschnitten wird. Seine "Kunden" kommen nicht selten aus dem öffentlichen Dienst ︎︎︎ und wissen, dass sie bei ihm auf "Rechtsprechung" zählen können, die weniger mit Rechtmäßigkeit als mit gezielter Machtausübung zu tun hat. Mit voller Absicht zerschlägt Elzer dabei Existenzen, wo es den Interessen seiner Gönner dient – ökonomischer und seelischer Schaden sind nicht zufällige Nebeneffekte, sondern das Kalkül seines Wirkens.

Doch kein Weihnachtsmann arbeitet allein. Mit Katrin Schönberg und Manfred Schneider, zwei langjährigen Richtern des 10. Zivilsenats, hat Elzer die perfekten Erfüllungsgehilfen an seiner Seite. Sie sorgen dafür, dass die an ihn herangetragenen Wünsche akkurat umgesetzt werden, und verleihen seinen Urteilen die scheinbare Legitimität. Gemeinsam bilden sie einen kleinen Zirkel, der das Rechtssystem geschickt aber perfide für die eigenen Zwecke instrumentalisiert.

Elzers makellose berufliche Laufbahn – die man in seiner Rolle als Mitkommentator in Fachpublikationen und als Vortragender bei Seminaren bewundern kann – dient auch dazu, die wahre Natur seiner Tätigkeit zu verschleiern. Denn wo Recht zur biegsamen Ware wird, ist Oliver Elzer der Mann, der liefert. Sicher ist: Wer einen passenden Berufsstand oder die nötigen Verbindungen mitbringt, kann sich darauf verlassen, dass sein Wunschzettel erfüllt wird – unabhängig von der Wahrheit und den tatsächlichen Gegebenheiten.

Hinweis: Ob und wie viel Geld Oliver Elzer möglicherweise entgegennimmt, um Gefälligkeitsurteile zu erlassen, kann nicht nachgewiesen werden. Doch es wäre die plausibelste Erklärung dafür, warum ein Richter bereit ist, derart offensichtlich und unverhohlen das Recht zu beugen, um einer Prozesspartei, die klar im Unrecht ist, zum Obsiegen zu verhelfen. Es erinnert stark an einen bestechlichen Schiedsrichter im Sport, der das Spiel durch falsche Entscheidungen manipuliert. Der Schaden, den die verlierende Partei erleidet, ist immens – insbesondere, wenn sie das Spiel hätte gewinnen müssen. Elzers Vorgehen wirft daher nicht nur Fragen über die Integrität der obergerichtlichen Instanz auf, sondern stellt das Vertrauen in das Rechtssystem grundlegend in Frage.



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“[...] hat der Senat gleich zweifach, ohne die Umstände angemessen zu würdigen, mit Zurückweisungsbeschlüssen reagiert, mit denen die Berufungsführerin systematisch benachteiligt und beschädigt wird. Besonders perfide war das Timing: Der zweite Beschluss wurde so gefasst, dass er kurz vor einer entscheidenden Verhandlung vor dem Landgericht Berlin den Kläger stärkte. Charakteristisch daran ist, dass es sich um eine ungerechtfertigte Entscheidung handelt, die von der Aktenlage offensichtlich nicht gedeckt ist. Diese Vorgehensweise der abgelehnten Richter war nicht nur böswillig, sondern offenbart ein erschreckendes Ausmaß ethischer Verirrung, denn die gezielt fehlerhafte Behandlung der Berufung würde für die Berufungsführerin massive wirtschaftliche und seelische Schäden zur Folge haben, worauf es den abgelehnten Richtern ausdrücklich ankommt. Jeder Versuch, dies anders zu erklären, wäre unplausibel. Wie gesagt erweist sich das Auftreten der drei abgelehnten Richter als zutiefst gestört.”

DIE LAGE


Über den ersten ︎︎︎Zivilprozess 10 U 61/21 dem der Senat 2022/2023 willkürlich und in rechtlich unvertretbarer Weise den Erfolg versagen wollte.

“Zusammenfassend wirkt die Begründung des Senats im fälschlicherweise auf den 10.01.2023 datierten Beschluss wie der verzweifelte Versuch, die fehlerhaften Hinweise im Beschluss des Senats vom 23.09.2022 irgendwie zu retten. Das wiederum bestätigt leider doch den Verdacht, dass der Senat nicht nach der Sache, sondern nach der Person entscheidet, weil sie den Gerichten unbequem ist. Wir appellieren daher an den Senat, einen Reset auf Null vorzunehmen und mit Justitias Augenbinde zur unvoreingenommenen Subsumption unter die gesetzlichen Regeln, wünschenswerterweise in der Auslegung der seit Jahren und Jahrzehnten herrschenden Rechtsprechung zurückzukehren. Sollte der Senat juristisches Neuland betreten wollen, müsste seine Entscheidung durch öffentliches Urteil natürlich - schon wegen der Originalität - der Veröffentlichung in Fachmedien zugeführt werden.”

Ein vergleichbares Szenario wiederholt sich im aktuellen Zivilprozess 10 U 114/22, dessen Verlauf und Entwicklung hier nachzulesen sind. Wie nicht anders zu erwarten war, liefern die befangenen Richter erneut Gründe für ihre Ablehnung.

Persönliches Statement von Oliver Elzer:



Der vorliegende Fall beleuchtet das problematische Zusammenspiel von Machtmissbrauch, Unwahrheit und Versagen der Justiz. Ein Mitarbeiter der Landeszentrale für politische Bildung, der zugleich als Vorsitzender des Gemeindekirchenrats einer Berliner Evangelischen Kirchengemeinde fungiert, hat sich als Akteur in einem Mobbingszenario positioniert. Er verschaffte sich unrechtmäßig Zugang zu den von der Kirchengemeinde als Vermieterin bereitgestellten Wohn- und Büroflächen, die in einem ehemaligen Pfarrhaus gelegen sind, um eine verleumderische Abmahnung zu überbringen, die allein dazu diente, die betroffene Person einzuschüchtern und zu drangsalieren. Ohne seinen Namen zu nennen oder den Grund seines Eindringens zu erläutern, betrat er private Räume, durchquerte das Wohnzimmer und überreichte den Brief auf besonders invasive Weise im Büro des Opfers.

Zunächst war die Identität dieser Person unbekannt, doch durch aufwändige Nachforschungen und Recherchen konnte sie schließlich als derjenige identifiziert werden, der widerrechtlich und aus niederen Motiven in den geschützten Bereich eines Dritten eingedrungen war. Als der Täter mit seinem Fehlverhalten konfrontiert wurde, leugnete er seine Handlungen und verstrickte sich in ein Netz aus Lügen, Falschbehauptungen und Verleumdungen, unterstützt durch eine Vielzahl unbegründeter Strafanzeigen gegen das eigentliche Opfer, das seit nunmehr vier Jahren um die Anerkennung der Wahrheit kämpft.

Doch die Justiz, die zur Aufklärung und Wahrheitsfindung verpflichtet ist, erweist sich als Komplizin des Täters. Statt das Recht walten zu lassen, schützt sie den Übergriffigen, indem sie in ihren abweisenden Urteilen und Beschlüssen absurde, juristisch und in ihrer Logik unhaltbare Begründungen heranzieht. Diese Abkehr von gesundem Menschenverstand und Rechtsstaatlichkeit zeigt, wie tief die deutsche Justiz in Rechtsbeugung und Willkür verstrickt ist. Die Richter der 27. Kammer und des 10. Senats agieren nicht als neutrale Anwender von Gesetzen und Normen, sondern als Vollstrecker eines Vernichtungsfeldzugs gegen das Opfer, das sich dem Druck nicht beugen will. Ihr Handeln offenbart eine Justiz, die sich von ihrem Amtseid entfremdet und ihre eigenen Grundsätze aufgegeben hat, was ernsthafte Zweifel am Zustand des deutschen Rechtsstaates aufwirft, in dem Rechtsbruch, Rechtsbeugung und Willkür zunehmend Raum greifen.


PROZESSDOKUMENTE


︎ Stellungnahme Hinweisbeschluss

︎ Berufungsreplik

︎ Berufungsbegründung


︎ Stellungnahme des Strafverteidigers Hans-Wolfgang Euler

in dem Kontext:

“In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass das Landgericht es unterlassen hat, den Zeugen Kauschke zu vernehmen. Dieser Zeuge kann bestätigen, dass der Berufungsbeklagte in einem Gespräch mit der Berufungsklägerin in der Luisenkirche am 25. August 2019 äußerte: „Sie hatten ja behauptet, ich habe bei Ihnen einen Einbruch begangen.“ Diese Aussage des Berufungsbeklagten, zusammen mit den ermittelten und recherchierten Tatsachen, lässt nur den Schluss zu, dass er am 14. Juni 2019 eigenmächtig die Wohnung der Berufungsklägerin betrat.

Die Berufungsklägerin hatte den Berufungsbeklagten vor dem 14. Juni 2019 nie gesehen und kannte ihn nicht. Auch nach dem 14. Juni 2019 erkannte sie nur seine äußere Erscheinung, wusste jedoch nicht, wer er war. Erst in dem unstreitig stattgefundenen Gespräch in der Luisenkirche am 25. August 2019 erkannte sie ihn als die Person, die am 14. Juni 2019 unbefugt ihre Wohn- und Geschäftsräume betreten hatte. Vor diesem Gespräch hatte sie den Berufungsbeklagten nicht erneut getroffen und ihn auch nicht mit dem Vorfall vom 14. Juni 2019 in Verbindung gebracht. Sie konnte seiner Erscheinung keinen Namen zuordnen.

Unwissend, dass er die Person war, die am 14. Juni 2019 unbefugt ihr Haus betrat, hatte sie ihm – neben 8 oder 9 anderen Personen der Kirchengemeinde – das Schreiben vom 8./10. Juli 2019 übermittelt, in dem sie den Vorfall vom 14. Juni 2019 schilderte. Die Äußerung des Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin habe ihn eines ‚Einbruchs‘ bezichtigt, ist selbstentlarvend, da in dem Schreiben vom 8./10. Juli 2019 aufgrund der fehlenden Kenntnis des Namens oder generell der Identität des ‚Boten‘ vom 14. Juni 2019 niemand konkret angesprochen oder bezichtigt wurde und das Wort ‚Einbruch‘ im Wortlaut gar nicht fiel.”


︎


An diesem Rechtsbruch (maßgeblich) beteiligte Richterinnen und Richter:

Ri’inLG Katharina Saar
(Erlassverfahren, als stellv. Vorsitzende)

RiLG Dr. Christoph Jeremias
(Erlassverfahren, jetzt Kammergericht)

800,00 € Ordnungsgeld wurden verhängt,
wegen Verstoßes gegen eine Einstweilige Verfügung, die gar nicht existieren dürfte.

VRiLG Holger Thiel
(Widerspruchsverfahren und
Hauptsacheverfahren im Oktober 2024)


RiLG Jan Wimmer-Soest
(Widerspruchsverfahren)

VRiKG Oliver Elzer
(Berufung Eilverfahren)

Ri’inKG Katrin Schönberg
(Berufung Eilverfahren)

RiKG Manfred Schneider
(Berufung Eilverfahren)

RiLG Frank Fahsel a.D.: “Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht “kriminell” nennen kann. Ich habe ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor “meinesgleichen”. In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst — durch konsequente Manipulation.”

PROZESSSTATUS


Beginnend mit dem aktuellsten:

1.) Zweite Stellungnahme im Richterablehnungsverfahren (09.08.2024)

2.) Richterablehnung (15.07.2024)

3.) Anhörungsrüge (15.07.2024)


“Auf das stichhaltige Ablehnungsgesuch der Berufungsführerin vom 15.07.2024, begleitet von der ebenso stichhaltigen, fundierten Anhörungsrüge ihres Prozessbevollmächtigten, reagieren die abgelehnten Richter am 31.07.2024 mit einer Antwort, die ihres Amtes unwürdig ist. Anstatt sich ernsthaft mit den vorgebrachten Argumenten der überragenden Partei auseinanderzusetzen, senken sie das juristische Niveau auf ein beschämendes Minimum und liefern eine Reaktion, die in ihrer Oberflächlichkeit und Missachtung der vorgetragenen Tiefe nur als Ausdruck purer Arroganz und intellektueller Faulheit gewertet werden kann.

Dienstliche Äußerung gemäß § 44 Absatz 3 ZPO
Sämtliche zur Begründung des Ablehnungsantrags vorgebrachten Tatsachen sind aktenkundig.
Ich verweise daher auf den Akteninhalt.
Dr. Elzer Vorsitzender Richter am Kammergericht

Dienstliche Äußerung gemäß § 44 Absatz 3 ZPO
Die zur Begründung des Ablehnungsantrags vorgebrachten Tatsachen sind aktenkundig.
Ich nehme daher auf den Akteninhalt Bezug.
Schönberg Richterin am Kammergericht

Dienstliche Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 ZPO
Ich verweise zunächst auf den Inhalt der Akten, denn die Antragsgegnerin begründet ihr Ablehnungsgesuch mit dem Inhalt des Hinweis- und Ablehnungsbeschlusses des Senates. Die behaupteten Ablehnungsgründe ergeben sich somit aus dem Akteninhalt. Den abschließenden Vorwurf der Antragsgegnerin, der Senat lasse sich von persönlichen Motiven und Abneigungen gegen die Antragsgegnerin leiten, weise ich entschieden zurück. Schneider Richter am Kammergericht

Damit haben die abgelehnten Personen einen (weiteren) eigenständigen Ablehnungsgrund gegen sich geschaffen.

Begründung:

Dass sich die abgelehnten Personen in den Fischer-Fällen, die die Berufungsführerin besonders betreffen, als zutiefst gestört erweisen, war nicht vorhersehbar und steht in keinem Verhältnis zur Würde des Hauses, das sie repräsentieren wollen.

Um die krankhafte Komponente dieses Falls zu erfassen, muss man sich vorstellen, dass die abgelehnten Richter, hätten sie über eine Strafsache mit Haftstrafe zu entscheiden, eine unschuldige Person ins Gefängnis schicken würden.

Darin liegt eine unentschuldbare —und sogar strafbare— Entweihung des Richteramtes.

Die Berufungsführerin bestätigt und bekräftigt ihr Ablehnungsgesuch vom 15.07.2024 mit der Maßgabe:

„Das Kammergericht hat entschieden, dass die Äußerung eines Anwalts „die Justiz kann sich nach Auffassung des Unterzeichneten weder Richter leisten, welche zu dumm sind, noch solche, welche absichtlich Fehlurteile produzieren.“ als von § 193 StGB gedeckt betrachtet (KG Berlin, 5. Strafsenat, 1 Ss 204/95, Beschluss vom 20.09.1996).“

Für die abgelehnten Richter trifft beides zu — zu dumm und absichtliches Fehlurteil.

Ignoranz ist eine subtile, aber gefährliche Form von Dummheit, da sie nicht nur das Unwissen, sondern auch die bewusste Verweigerung von Wissen und Erkenntnis beinhaltet. Wenn Richter absichtlich relevante Fakten ignorieren oder sich weigern, sich mit dem vorgelegten Sachverhalt auseinanderzusetzen, handeln sie nicht nur inkompetent, sondern auch verantwortungslos. Diese Form der (gefährlichen) Ignoranz ist eine willentliche Abkehr von der Amtstreue von Richtern, was in einem funktionierenden Justizsystem untragbar ist.

Die Berufungsführerin erhebt zunächst den Inhalt der Anhörungsrüge vom 15.07.2024 zum Gegenstand ihrer Stellungnahme und fasst anschließend die festgestellten Rechts- und Amtspflichtverletzungen prägnant mit eigenen Worten zusammen:

“Selbst wenn man aber beim Merkmal des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO – abweichend von der Handhabung bei den Nrn. 2 und 3 – auf den „richterlichen Erkenntnisprozess“ abstellt, fehlt es an den Erfolgsaussichten vorliegend nicht offensichtlich.

I. Verletzung des § 522 Abs. 2 ZPO: Nichtdurchführung einer gebotenen mündlichen Verhandlung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Dem steht bereits entgegen, dass der Senat selbst zwei „Anläufe“ benötigte, um zu der zutreffenden Erkenntnis zu gelangen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht etwa vorwirft, an der Herstellung einer „unechten Urkunde“ mitgewirkt zu haben, sondern ihm vielmehr den Vorwurf macht, an der Herstellung eines „inhaltlich falschen Zustellungsprotokolls“ bzw. einer „unwahren Urkunde“ mitgewirkt zu haben. Überdies lässt die Begründung des Hinweisbeschlusses erkennen, dass der Senat einem Irrtum darüber unterliegt, um welche Tatfrage es im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren überhaupt geht. Auf Seite 3 (unten) des Hinweisbeschlusses schreibt der Senat nämlich: „Denn auch danach geht der Senat davon aus, dass die glaubhaft gemachte Behauptung des Antragstellers, das Zustellungsprotokoll sei das Protokoll der Zustellung vom 17. Juni 2019, wahr ist.“ Das ist aber nicht die streitgegenständliche Tatfrage. Diese besteht (u. a.) darin, ob das Zustellungsprotokoll insoweit inhaltlich unrichtig ist, als es eine Aushändigung des Schreibens am 17. Juni 2019 behauptet. Dies wurde von der Antragsgegnerin auch stets so vorgebracht (s. Schriftsatz v. 27.05.2024, S. 18 unten: „Schließlich dreht sich die Argumentation der Antragsgegnerin in allen drei Beiträgen im Wesentlichen darum, dass am 17.06.2019 keine persönliche Übergabe eines Schreibens stattgefunden – anders als dies in dem vom Antragsteller vorgelegten Zustellungsprotokoll behauptet wird. Dafür führt sie in dem Beitrag diverse Belege an, wie etwa ihre fehlende Unterschrift auf dem Protokoll, die bei einer persönlichen Übergabe vom Boten zwingend eingeholt worden wäre.“) Wir gehen darauf unten noch näher ein. An dieser Stelle sei aber bereits angemerkt, dass es sich angesichts des Irrtums des Senats über die streitentscheidende Tatfrage verbietet, von offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten auszugehen.

II. Bei der Würdigung der vorgetragenen Tatsachen stellt der Senat auf ein unzulässig strenges Beweismaß ab.

Der Senat schreibt im Zurückweisungsbeschluss (S. 6 unten): „Jedenfalls steht die von der Antragsgegnerin glaubhaft zu machende Wahrheit der ihrer Meinungsäußerung zugrunde liegenden Tatsachen gerade nicht fest.“ Der Senat lässt hier erkennen, dass er ein im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig strenges Beweismaß anlegt. Zwar schreibt er zunächst, die Antragsgegnerin habe die Wahrheit ihrer Tatsachenbehauptung glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 i. V. m. 936 ZPO), meint dann jedoch, die Wahrheit dieser Tatsachen stehe gerade nicht fest. Hier verkennt der Senat, dass die Wahrheit der behaupteten Tatsache im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht „feststehen“ muss. Eine Tatsache steht fest, wenn sie nach vernünftigen Maßstäben nicht ernsthaft bezweifelt werden kann. Das entspricht dem Beweismaß des regulären Erkenntnisverfahrens. Nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Dass der Senat unzutreffend einen Vollbeweis verlangt, ergibt sich auch aus dem Hinweisbeschluss. Dort heißt es (S. 3, unter 4.): „Die Wahrheit dieser Tatsachen muss im Fall die Antragsgegnerin beweisen.“ Richtigerweise hätte hier stehen müssen: „glaubhaft machen“. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung bedarf es für dieses strenge Beweismaß, „keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 – VI ZR 164/18 –, Rn. 8 m. w. N.). Gibt es in diesem Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Wahrheit einer Tatsache, dann steht sie für Zwecke des Rechtsstreits fest, ist sie vom Gericht in Tatbestand oder Entscheidungsgründen als wahr festzustellen.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren gilt aber das abgesenkte Beweismaß der Glaubhaftmachung, und zwar auch für den Einwand der Antragsgegnerin, die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung angegriffene Tatsachenbehauptung über den Antragsteller sei wahr. Die Tatsachenbehauptung muss somit, anders als der Senat meint, nicht „feststehen“. Der Erlass der einstweiligen Unterlassungsverfügung muss bereits dann abgelehnt werden, wenn für die Wahrheit der behaupteten Tatsache eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht.

Anmerkung: An der Richtigkeit der getroffenen Aussagen darf nach objektiven Gesichtspunkten kein vernünftiger Zweifel mehr bestehen. Dennoch verweigert sich der Senat systematisch einer objektiven Beurteilung — und das seit fast drei Jahren, in denen die Berufungsführerin um Selbstverständlichkeiten erbittert kämpfen muss.

III. Der Senat setzt sich gehörswidrig nicht mit den Umständen auseinander, die die Antragsgegnerin für die Wahrheit ihrer vom Antragsteller angegriffenen Tatsachenbehauptung vorgetragen hat.

Der Senat verletzt die Begründungspflicht des § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO, die bezogen auf das Beweismaß der Glaubhaftmachung auch im einstweiligen Verfügungsverfahren gilt. Die Verletzung der Begründungspflicht führt zu der Annahme, dass zentrales Vorbringen der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wurde. Dies verletzt die Antragsgegnerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör:

„Da das Berufungsgericht den zur Beweiswürdigung gehaltenen Vortrag der Kläger in der Berufungsbegründung in keiner Weise verarbeitet hat, ist anzunehmen, dass das Berufungsgericht die Ausführungen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat, was einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, juris Rn. 14).“ BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 – VII ZR 11/12 –, Rn. 9

Grundsätze gelten auch im vorliegenden Berufungsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem keine förmliche Beweisaufnahme stattgefunden hat:

„Das Verfahren zur Erwirkung einer Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes folgt aber den Vorschriften des Erkenntnisverfahrens, soweit sich aus den Bestimmungen der §§ 916 ff. oder aus den sachlichen Besonderheiten von Arrest und einstweiliger Verfügung nichts anderes ergibt.“ (Thümmel in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, Vor § 916 Rn. 4 m. w. N.).

und

„Die Beweiswürdigung folgt im Übrigen den Regeln der §§ 286, 287, freilich immer vor dem Hintergrund, dass lediglich Glaubhaftmachung gefordert ist, solange nicht eine Partei Vollbeweis erbringt.“ (ders., a.a.O., § 920 Rn. 16 a. E.).

Somit hat der Senat vorliegend nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO „unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen [...] nach freier Überzeugung zu entscheiden“, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung der Antragsgegnerin besteht, und nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO zu begründen, wie er zu seiner Überzeugung gelangt ist, die von der Antragsgegnerin behauptete Tatsache sei nicht glaubhaft gemacht.

Anmerkung: Der Begründung verweigert sich der Senat strukturell, weil er die Zurückweisung der Berufung nicht begründen kann.

Diesen Anforderungen hat der Senat nicht genügt. In seinem Hinweisbeschluss beschränkt er sich auf einen Verweis auf die Begründung auf den Seiten 12-14 des Urteils des Landgerichts Berlin II. Die dezidiert auf jeden einzelnen Gesichtspunkt der Begründung des Landgerichts eingehenden Berufungsangriffe der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 18.01.2023, S. 5-11) tut der Senat mit dem Satz ab: „Die von der Antragsgegnerin mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Zweifel an der Würdigung dieser Hilfstatsachen, ändert [sic] nichts und führen nicht dazu, dass die Wahrheit ihrer Äußerungen jetzt glaubhaft macht [sic] worden wäre.“ In ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss hat die Antragsgegnerin auch ihr Vorbringen zu den Beweistatsachen ergänzt (Schrifts. v. 27.05.2024, S. 19 f., dort Abschnitt D.).

Anmerkung: Starke Indizien, die eigene Wahrnehmung und unbestreitbare objektive Beweisangebote werden vom Senat als “Hilfstatsachen” und “subjektive Ansichten” diffamiert, wie bereits durch die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II, die in damaliger Konstellation in der Widerspruchsverhandlung teils unbeholfen, teils vorrangig böswillig agiert hat.

Der Senat durfte sich angesichts der ins Einzelne gehenden Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit der Würdigung der Beweistatsachen durch das Landgericht nicht auf den Ausspruch eines Ergebnisses beschränken.

Der Senat musste ebenfalls im Einzelnen auf die Ausführungen der Antragsgegnerin eingehen. Dies ist vollständig unterblieben, der Senat ist auf die Angriffe der Antragsgegnerin gegen die Würdigung der Beweistatsachen durch das Landgericht nicht einmal kursorisch eingegangen. Ein weiterer, eine Gehörsverletzung darstellender Begründungsmangel, liegt in dem folgenden Satz des Senats im Hinweisbeschluss (S. 3, unter 4.): „Denn auch danach geht der Senat davon aus, dass die glaubhaft gemachte Behauptung des Antragstellers, das Zustellungsprotokoll sei das Protokoll der Zustellung vom 17. Juni 2019, wahr ist.“ Es geht bei dem streitgegenständlichen Vorwurf der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller aber gar nicht darum, ob das Zustellungsprotokoll das Protokoll der Zustellung vom 17. Juni 2019 ist, sondern darum, dass die in diesem Zustellungsprotokoll enthaltene Angabe, das Schreiben sei ihr am 17. Juni 2019 übergeben worden, unwahr ist. Die Antragsgegnerin bestreitet keine Zustellung am 17. Juni 2019, sondern behauptet, ihr sei an diesem Tag kein Schreiben ausgehändigt, sondern nur in den Briefkasten eingelegt worden, und ihr damit nach der Übergabe durch den Antragsteller in ihrer Wohnung am 14. Juni 2019 ein zweites Mal zugestellt worden.

IV. Der Zurückweisungsbeschluss lässt nicht erkennen, dass der Senat die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und dem Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung vorgenommen hat.

Der Senat verletzt seine Begründungspflicht auch insoweit, als er nicht die Erwägungen erkennen lässt, die den Senat bei der gebotenen Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung der Antragsgegnerin geleitet haben. Es ist sogar davon auszugehen, dass ein Abwägungsausfall vorliegt.

Nachdem der Senat in Abweichung von der noch im Hinweisbeschluss vertretenen Auffassung im Zurückweisungsbeschluss zugestanden hat, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht die Mitwirkung an der Herstellung einer „unechten Urkunde“ und nicht einen Prozessbetrug im strafrechtlichen Sinne vorgeworfen hat, musste er erneut abwägend prüfen, ob unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin überhaupt noch ein verbotener Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers vorliegt. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss umfassend dazu vorgetragen, dass ihre dreiteilige Internetveröffentlichung unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln ist. Der Senat ist darauf nicht eingegangen, sondern hat lediglich implizit mitgeteilt (Zurückweisungsbeschluss, S. 6 unten), dass er die Äußerungen weiterhin als Tatsachenbehauptungen ansieht, deren Wahrheitsgehalt von der Antragsgegnerin zu beweisen sei. Hier hätte jedoch erläutert werden müssen, weshalb die ins Einzelne gehende Analyse der Antragsgegnerin, die sich gerade nicht in der schlichten Behauptung erschöpft, der Antragsteller habe an der Herstellung einer schriftlichen Lüge und ihrer Verwendung in einem äußerungsrechtlichen Rechtsstreit mitgewirkt, im Gesamtkontext nicht als Meinungsäußerung anzusehen ist.”

Zusammenfassung:

a)
Massive Verletzung des rechtlichen Gehörs:
Die abgelehnten Richter haben es unterlassen, die zwingend notwendige mündliche Verhandlung durchzuführen, was eine fundamentale Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Sie benötig(t)en gleichzeitig mehrere Versuche, um überhaupt den Kern des Sachverhalts zu erfassen, und haben sich dabei mehrfach in der zentralen Tatfrage geirrt bzw. irren sich immer noch, wobei von irren keine Rede sein kann.

b)
Unzulässig strenges und fehlerhaftes Beweismaß:
Anstatt die im einstweiligen Verfügungsverfahren übliche Glaubhaftmachung anzuwenden und zu akzeptieren, fordern die abgelehnten Richter perfider Weise einen Vollbeweis, der im einstweiligen Rechtsschutz nicht vorgesehen ist.

c)
Komplette Ignoranz gegenüber wesentlichem Vorbringen:
Die abgelehnten Richter ignorieren systematisch die stichhaltigen Argumente, Beweise, Indizien sowie die scharfe Wahrnehmung der Berufungsführerin; zu keinem Zeitpunkt beziehen sie das überobligatorisch erfüllte Konvolut in ihre Entscheidungen ein. Derartiges Vorgehen der abgelehnten Richter stellt eine schwerwiegende Verletzung ihrer Begründungspflicht dar und entzieht den Entscheidungen jegliche rechtliche Substanz und Existenzberechtigung.

d)
Abwägungsausfall:
Die abgelehnten Richter haben es gänzlich unterlassen, die erforderliche Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und der Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin vorzunehmen. Es liegt sogar ein Abwägungsausfall vor, der sich verbietet.

e)
Versuch des schwerwiegenden Rechtsbruchs bereits in den Jahren 2022/2023:
Die abgelehnten Richter haben bereits in den Jahren 2022/2023 den teuflischen Versuch unternommen, die Berufungsführerin systematisch zu brechen. Sie versuchten, durch die Anwendung einer nie da gewesenen und von keinem anderen Gericht in Deutschland akzeptierten oder auch nur in Erwägung gezogenen Rechtsprechung, den Erfolg der Berufung zu vereiteln. Nur durch erhebliche Druckausübung konnte dieses Unheil abgewendet werden, was die gestörte Beziehung der abgelehnten Richter zu der Justitia besonders anschaulich macht. Dieses Vorverhalten, das sich nun wiederholt, darf bei der Gesamtschau der Ablehnungsgründe nicht außer Acht gelassen werden, denn gerade zeigt sich die bewusste und wiederholte Missachtung rechtlicher und rechtsstaatlicher Grundsätze erneut.

f)
Charakterlich ungeeignete Richter:
Die Amtspflichtverletzungen des 10. Senats des Kammergerichts Berlin in unserem Fall bestechen durch ihre bemerkenswerte Kaltschnäuzigkeit und Gewissenlosigkeit, sowie eine klare Neigung zur parteiischen Entscheidungsfindung. Erstens wurde durch den Senat eine unzumutbare Verzögerung des Verfahrens initiiert, die den grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheitsgebrauch der Berufungsführerin erheblich einschränkt. Als der Senat schließlich handelte (einen Tag nach der Verzögerungsrüge), geschah dies nicht aus Einsicht oder Selbstkorrektur, sondern um die Berufung so schnell wie möglich willkürlich zurückzuweisen und den Kläger zu bevorteilen.

Zweitens hat der Senat gleich zweifach, ohne die Umstände angemessen zu würdigen, mit Zurückweisungsbeschlüssen reagiert, mit denen die Berufungsführerin systematisch benachteiligt und beschädigt wird. Besonders perfide war das Timing: Der zweite Beschluss wurde so gefasst, dass er kurz vor einer entscheidenden Verhandlung vor dem Landgericht Berlin den Kläger stärkte. Charakteristisch daran ist, dass es sich um eine ungerechtfertigte Entscheidung handelt, die von der Aktenlage offensichtlich nicht gedeckt ist.

Diese Vorgehensweise der abgelehnten Richter war nicht nur böswillig, sondern offenbart ein erschreckendes Ausmaß ethischer Verirrung, denn die gezielt fehlerhafte Behandlung der Berufung würde für die Berufungsführerin massive wirtschaftliche und seelische Schäden zur Folge haben, worauf es den abgelehnten Richtern ausdrücklich ankommt. Jeder Versuch, dies anders zu erklären, wäre unplausibel.

Wie gesagt erweist sich das Auftreten der drei abgelehnten Richter als zutiefst gestört.

Zweifelsfrei festgehalten werden kann, dass der 10. Senat nicht nur systematisch und in aggressiver Weise seine Amtspflicht verletzt, sondern er erschüttert den Rechtsstaat in seinen Grundfesten.

Die Berufungsführerin hat es nicht mit neutralen Richtern zu tun, die gewissenhaft und ohne Ansehen der Person ihre Pflicht tun, sondern mit „Charakterschweinen“, die einen dehumanisierenden Krieg gegen die Berufungsführerin führen und diesen unermesslich zuspitzen.

Selbst für Rechtslaien sind die Zwischenentscheidungen des Senats vom 12. März und 19. Juni 2024 nicht nachzuvollziehen.

Die Berufungsführerin blickt nicht einer juristischen Expertise mit kompetenten, unvoreingenommenen Richtern entgegen, sondern sie steht dem Teufel persönlich gegenüber.

Versuchter schwerwiegender Rechtsbruch durch den erkennenden Senat bereits im ersten Berufungsverfahren 10 U 61/21 (27 O 480/20 LG Berlin):

Schon einmal hat der Senat den Versuch unternommen, die Antragsgegnerin trotz offensichtlicher Begründetheit ihrer Berufung ins Unrecht zu setzen und ihr den Erfolg ihrer Berufung durch unsachliche Erwägungen zu versagen; wir verweisen auf den Hinweisbeschluss vom 23.09.2022 in dem Verfahren 10 U 61/21 (27 O 480/20 LG Berlin).

Der Antragsteller und sein Prozessbevollmächtigter sind identisch.

In der internen Kommunikation beschrieben die früheren Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin den beabsichtigten Rechtsbruch des Senats wie folgt:

„Wie Sie dem beigefügten Beschluss des Kammergerichts (KG) entnehmen können, beabsichtigt es, Ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil einstimmig im Beschlusswege zurückzuweisen. Es vertritt darin im Wesentlichen überraschend in Widerspruch zum 9. Senat die Auffassung, eine erneute Vollziehung des im Vergleich zum Beschluss wesentlich veränderten Urteils sei nicht nötig gewesen, weil es sich dabei nur um eine Förmelei gehandelt hätte. Die Begründung überzeugt jedoch nicht, weil das KG offensichtlich auf einen unzutreffenden Gesichtspunkt abstellt. Zweck der Vollziehung eines Urteils durch die (hier unterbliebene) Parteizustellung ist es nämlich, dem Schuldner den Vollziehungswillen des Gläubigers (hier also Herrn Fischers) zum Ausdruck zu bringen. Dazu bedarf es logischerweise einer Handlung des Gläubigers, nicht nur des Gerichts. Dies entspricht eigentlich einhelliger Auffassung, auch in der Rechtsprechung. Selbst den vom KG zum Beleg seiner Ansicht zitierten Entscheidungen lässt sich nichts entnehmen, was die beabsichtigte Zurückweisung stützen würde. Das KG argumentiert in dem beigefügten Beschluss vielmehr so als sei Ihnen innerhalb der Vollziehungsfrist lediglich eine falsche Fassung des landgerichtlichen Urteils (z.B. einfache Kopie statt beglaubigter Abschrift) zugestellt worden. Diese Frage behandelt beispielsweise das OLG Düsseldorf in der vom KG angeführten Entscheidung. Im vorliegenden Fall wurde ihnen innerhalb der Vollziehungsfrist jedoch überhaupt nichts zugestellt, insbesondere nichts vom Gläubiger (d.h. Herrn Fischer). Inzwischen konnte ich die Angelegenheit mit dem Kollegen Hennig am Telefon erörtern, der sich über die angekündigte Entscheidung ebenso entsetzt zeigte.“

Das Bemerkenswerte am Hinweisbeschluss des Senats vom 23.09.2022 ist, dass die darin vertretene Rechtsauffassung von keinem anderen deutschen Gericht geteilt oder unterstützt wird.

Am 14.10.2022 reichten die Prozessbevollmächtigten ein Ablehnungsgesuch gegen die Senatsrichter Frey, Schneider und Tucholski ein. Die darauf am 10.11.2022 zugestellten dienstlichen Äußerungen der Richter waren äußerst knapp und wiesen —wie der Hinweisbeschluss selbst— eine auffallende Respektlosigkeit gegenüber der Antragsgegnerin und ihrer Rechtsposition auf.

Nachdem Dr. Elzer zum Jahreswechsel 2022/2023 die Nachfolge der Vorsitzenden a.D. Susanne Tucholski antrat, legte der Senat eine noch absurdere Stellungnahme vor. Darin vertrat er die völlig unhaltbare Ansicht, dass für die Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung die bloße Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung genüge.

Die Prozessbevollmächtigten kommentierten auch diesen Aussetzer:

„Obwohl es seit Jahrzehnten üblich ist, dass der Gläubiger den Schuldner nach Erlass einer einstweiligen Verfügung auffordert, diese als abschließende Regelung anzuerkennen, wurde noch nie angenommen, dass diese Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung darstellt.“

Obwohl die Stichhaltigkeit der Berufung selbst für Rechtslaien offensichtlich war, erforderte es das Ablehnungsgesuch vom 14.10.2022 sowie weitere umfangreiche Stellungnahmen von [...] am 12.10.2022 (16 Seiten), 30.11.2022 (3 Seiten), 11.01.2023 (5 Seiten) und 11.04.2023 (2 Seiten), um den Senat schließlich zum Einlenken zu bewegen.

Unter dem deutlichen und unzufriedenen Druck des Prozessbevollmächtigten [...] rang sich der Senat mit der gerichtlichen Verfügung vom 20.02.2023 schließlich (und offenbar widerwillig) zu folgendem Hinweis und der Ladung zur mündlichen Verhandlung durch:

„Der Senat hält es weiterhin für möglich, nicht aber mehr für offensichtlich, dass die einstweilige Verfügung vollzogen wurde. Er hält es für angemessen, diese Fragen in mündlicher Verhandlung zu besprechen.“

Am 13.04.2023, dem Tag der mündlichen Verhandlung, eröffnete der aktuelle Vorsitzende Dr. Elzer die Sitzung mit der Empfehlung an den Antragsteller, seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuziehen. Er begründete dies damit, dass der Antrag offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, da die erforderliche erneute Vollziehung — wie in zahlreichen anwaltlichen Stellungnahmen wiederholt dargelegt — nicht stattgefunden hatte.

Trotz fehlender Notwendigkeit und ohne Antrag des Berufungsbeklagten, insbesondere angesichts der umfangreichen und mühsamen Stellungnahmen der Antragsgegnervertreter, die durch den hochproblematischen Hinweisbeschluss des Senats erforderlich wurden, senkte der 10. Zivilsenat den Streitwert für die Berufung von 10.000,00 € auf 5.000,00 € herab, was ausschließlich dem Antragsteller zugutekam.

Es zeichnet sich erneut ein klares Bild ab: Der abgelehnte Teil des Senats, bestehend aus den Richtern Oliver Elzer (als Vorsitzender), Katrin Schönberg (als Berichterstatterin), Manfred Schneider, zeigt keinen Respekt für die Antragsgegnerin.

Die umfangreiche (28-seitige) Stellungnahme des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2024, sowie der eingereichte 33-seitige Kontext der strittigen Äußerungen wurden vom Senat in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 19. Juni 2024 lediglich mit den Worten quittiert:

„Diese Stellungnahme führt im Ergebnis offensichtlich zu keiner anderen Bewertung der angesprochenen Rechtsfragen.“
„Zur Begründung, warum die Berufung offensichtlich unbegründet ist,“


Der Gebrauch des Wortes 'offensichtlich' im Zurückweisungsbeschluss dient ersichtlich dazu, die Position der Antragsgegnerin herabzusetzen und unterstreicht eine tendenziöse Bewertung durch den Senat zu Gunsten des Antragstellers. Die Formulierung bestärkt den Antragsteller ferner darin, seine irreführenden und objektiv unwahren Darstellungen im persönlichen Umfeld zu Lasten der Antragsgegnerin fortzuführen.

Es zeichnet sich auch ein Gesamtkonzept des 10. Zivilsenats ab, da derselbe Antragsteller, dessen Chancen auf Prozesserfolg objektiv betrachtet äußerst gering sind, in einem Parallelverfahren (Az.: 10 U 40/24) erneut vor denselben Senat tritt. Die dort eingereichte Berufungsbegründung enthält neben einem gänzlich absurden Antrag auch neue Anträge, die erkennbar darauf abzielen, die Antragsgegnerin faktisch zum Verstummen zu bringen. Bezeichnend ist, dass der Senat sich in dem Zurückweisungsbeschluss vom 19.06.2024 nicht zu dem klar zutage getretenen Umstand äußert (Vgl. anwaltliche Stellungnahme v. 27.05.2024, S. 21), dass er durch bewusst fehlerhafte Urteile beabsichtigt, die zulässigen Berichte der Antragsgegnerin über den Antragsteller zu zensieren:

In einer mündlichen Verhandlung am 18. April 2024 (Berufung, 10 U 68/23) äußerte die hiesige Antragsgegnerin —nach deren genauer Erinnerung— gegenüber dem senatsvorsitzenden Richter Dr. Elzer, der von ihm geführte Senat schaffe es nicht, einen Rechtsfrieden zwischen den Parteien (...) herzustellen, worauf der Vorsitzende geäußert haben soll, die Antragsgegnerin müsse „einfach nur die Website über Herrn Fischer löschen, dann käme auch der Rechtsfrieden“.“

Die bisherige Aufführung des Senats offenbart, dass er sich aktiv an einer Rechtsbeschneidung beteiligt. Dies wird besonders deutlich durch seine systematische Missachtung relevanter Fakten und der gewissenhaften, ergiebigen Sachvorträge der Antragsgegnerin, die vom Senat groteskerweise als 'nicht objektiv', sondern 'subjektiv geprägt' diffamiert werden.

Die inkorrekte Anwendung etablierter juristischer Maßstäbe und die wiederholte Fehlinterpretation geltenden Rechts treten dabei in den Schatten seiner systematischen Weigerung, das Offensichtliche zu würdigen und anzuerkennen.

Der Senat legt weder im Hinweis- noch im Zurückweisungsbeschluss dar, wie der Antragsteller seine Version der Geschehnisse glaubhaft gemacht haben soll. Die bloße Behauptung ‚es war so, wie ich gesagt habe‘ reicht offensichtlich nicht aus, um den fundierten Argumentationsstrang der Antragsgegnerin zu erschüttern.

In diesem Kontext erscheint die gefügige Aussage des Senats, ‚dass die glaubhaft gemachte Behauptung des Antragstellers, das Zustellungsprotokoll sei das Protokoll der Zustellung vom 17. Juni 2019, wahr ist‘, böswillig zynisch. Einmal mehr unterstreicht es die unsachgemäße ‚Beschenkung‘ des Antragstellers durch den Senat.

Der Senat vermeidet es gezielt, den vollständigen Kontext in seine Bewertung einzubeziehen. Stattdessen präsentiert er selektiv ‚herausgepickte‘ Formulierungen (Vgl. Zurückweisungsbeschluss S. 6 unter b), die im eigentlichen Kontext eine völlig andere Bedeutung haben. Die Art und Weise, wie der Zurückweisungsbeschluss die Serie ‚Liars Exhibition‘ zitiert, illustriert dies deutlich. Der Senat hebt Begriffe wie ‚Stricken ihres Lügengebildes‘, ‚basteln sich lieber selbst ein Protokoll‘ und ‚Zauberprotokoll‘ lediglich schlagwortartig verdichtet hervor, ohne die tatsächlichen Zusammenhänge zu erwähnen oder zu würdigen.

Diese selektive Darstellung ist nichts anderes als eine bewusste Arbeitsverweigerung seitens des Senats. Es ist bemerkenswert, dass der Senat, wahrscheinlich ohne es zu realisieren, der Argumentation der Antragsgegnerin folgt. Diese hat dargelegt, dass ein unbefangener Durchschnittsleser den dreiteiligen Artikel so verstehen würde, dass ein ‚inhaltlich unrichtiges‘ Dokument erstellt wurde.

Obwohl der Senat diese Interpretation sogar selbst schriftlich festhält

„Nach dem Verständnis eines der deutschen Sprache mächtigen und unvoreingenommenen Durchschnittslesers enthält der Vorwurf, der Antragsteller habe an der Herstellung einer inhaltlich unrichtigen Urkunde mitgewirkt und diese in einen Zivilprozess eingeführt, sehr wohl die Aussage, der Antragsteller habe mit weiteren namentlich genannten Personen an Manipulationen mitgewirkt, die die Herstellung einer unwahren Urkunde zum Ziel hatten, die zu seinem Nutzen in einem Prozess verwendet werden sollte.“

unterlässt er es, die Rechtslage neu zu bewerten, die —insbesondere unter Hinzunahme der objektiven Feststellungen und Recherchen, die der Senat wiederholt ausblendet und abwertet— eindeutig zugunsten der Antragsgegnerin streitet. Laut dem Senat wurde eine inhaltlich unrichtige Urkunde —also eine schriftliche Lüge—gefertigt; nichts anderes meint und sagt die Antragsgegnerin seit Anbeginn ihrer Veröffentlichung, die in diesen Rechtsstreit mündete.

Die Antragsgegnerin kann sich zu Recht auf das Privileg des 'Kampfes ums Recht' berufen, da der vorliegende Rechtsstreit nicht, wie der Senat fälschlicherweise suggeriert, einen [...] um [...] betrifft. Die Zustellung der in der dreiteiligen Veröffentlichung thematisierten Briefe erfolgte ausschließlich im Jahr 2019, während [...] erst zwei Jahre später eintrat. An keiner Stelle des Artikels wird ein „[...]“ thematisiert; stattdessen steht das rechtswidrige und auf Schikane ausgerichtete Verhalten des Antragstellers und seiner Verbündeten im Fokus, sowohl zum Zeitpunkt der Tat als auch in deren Verhalten gegenüber Gerichten und Strafverfolgungsbehörden danach.

Daher ist die Behauptung des Senats, die Auffassung der Antragsgegnerin, die Äußerungen seien zulässig, weil sie im Rahmen eines anhängigen Rechtsstreits gefallen seien, sei unzutreffend, und der Streit betreffe [...] und nicht den Antragsteller, vollständig aus der Luft gegriffen. Diese Darstellung dient ersichtlich nur dazu, die bewusste Falschbeurteilung des Senats als legitim oder gerechtfertigt erscheinen zu lassen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat heranzieht, wird missbräuchlich angewendet, um den Antragsteller unangemessen zu schützen.

„Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (ständige Rechtsprechung, BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21, Randnummer 19; BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, Randnummer 25).“

Jedoch fehlt in diesem Fall jeglicher Beweis oder auch nur ein plausibler Hinweis darauf, dass eine solche mediale Breitenwirkung bereits eingetreten ist oder eintreten könnte, und somit auch jede Stigmatisierung oder Ausgrenzung des Antragstellers. Im Gegenteil, durch die Unterstützung seines Arbeitgebers, der ein Anwesenheitsprotokoll bereitstellte, welches das Amtsgericht Tiergarten bereits im Rahmen einer von dem Antragsteller initiierten Strafverfolgung gegen die Antragsgegnerin wegen vermeintlich übler Nachrede verworfen hat, navigiert der Antragsteller weiterhin in ruhigen Gewässern.

Die lokale Internetberichterstattung über den Antragsteller und die von der Antragsgegnerin betriebenen über 20 elektronischen Denkmäler, wie das speziell genannte von Herrn Fischer, begründen keine Breitenwirkung. Die Antragsgegnerin nutzt weder Plattformen wie YouTube noch verbreitet sie ihren Content aktiv über soziale Netzwerke. Dies geschieht bewusst, um keine Breitenwirkung zu erzielen, besonders weil ihre Webseiten nicht mit großen Medien wie Bild & Co. vergleichbar sind, die erst eine solche Breitenwirkung oder einen medialen Pranger ermöglichen würden.

Der Antragsgegnerin steht das Recht auf Berichterstattung über den Antragsteller zu, da es ihr Ruf ist, der durch die fortwährenden Falschaussagen des Antragstellers beschädigt wird. Sie berichtet genau dort, wo sie durch seine irreführenden, unwahren Darstellungen diffamiert und verleumdet wird. Dabei wahrt die Antragsgegnerin selbstverständlich berechtigte Interessen (§ 139 StGB), eine Tatsache, die der Senat bislang ignoriert hat.

Diese systematische Nichtanerkennung ihrer Rechte durch den Senat ist symptomatisch für den gesamten Fall.

Es wurde nachgewiesen, dass der Antragsteller hauptsächlich in seiner Sozialsphäre betroffen ist, die naturgemäß einen geringeren Schutz bietet. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Antragsteller erneut als Mitglied des Gemeindekirchenrats der betreffenden Kirchengemeinde öffentlich in Erscheinung tritt. Entgegen den Behauptungen des Antragstellers steht das Amt des Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats nicht dauerhaft im Fokus der Antragsgegnerin. Es besteht keine Kausalität zwischen einem angeblich fehlenden Vorsitz und den Berichten der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin reagiert vielmehr zum Schutz ihrer eigenen seelischen und körperlichen Gesundheit in einer völlig angemessenen Weise auf das aufdringliche und unmenschliche Verhalten der Kirchengemeinde ihr gegenüber. Diese Situation, wie man so sagt, haben sich die Kirchengemeinde und der Antragsteller selbst eingebrockt.

Der Senat sollte sich nicht der Illusion hingeben, dass seine Entscheidungen immun gegenüber Überprüfungen durch nachfolgende Richtergremien sind. Indem er sich aktiv mit einer Person verbündet, die staatliche Stellen kontinuierlich mit nachweislich falschen Aussagen manipuliert, begibt er sich auf unwegsames Terrain. Der Senat möge sich darüber im Klaren sein, dass sein Renommee zunehmend unter Beschuss gerät. Die fehlgeleiteten Entscheidungen, die er trifft, stehen unweigerlich im Fokus einer kritischen und unnachgiebigen öffentlichen Begutachtung.

Besonders bedenklich ist, dass der Senat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die erst kürzlich wegen früheren Fehlverhaltens des Senats verfassungsrechtlich verankert wurde, schon wieder ignoriert. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils, wie sie im Beschluss vom 19. April 2024, 10 W 5/24 praktiziert wird, wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung nicht gerecht, wie das Bundesverfassungsgericht klarstellt (siehe BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 — 1 BvR 2290/23, Randnummer 31).

Dem Senat ist dahingehend zu widersprechen – auch wenn es ihn innerlich aufwühlen und Unbehagen bereiten mag – dass die Berufung der Antragsgegnerin ganz überwiegend, wenn nicht sogar offensichtlich, begründet ist.

Der Senat wendet das Recht mit dem Maßstab „Uns gefällt nicht“ an, beispielsweise: „Uns gefällt nicht, dass die Argumentation der Antragsgegnerin überzeugt und die Berufung deswegen begründet ist.“

'Uns gefällt nicht' ist allerdings kein anerkannter Rechtsgrundsatz.

Es geht um die Integrität des Rechts selbst.

Der Senat lässt sich von persönlichen Motiven und Abneigungen gegen die Antragsgegnerin leiten; er hat sich in seiner Abneigung gegen die Antragsgegnerin gründlich verrannt.

Es scheint die neue Norm des Senats zu sein, sich in Ansehen der Person selektiv blind gegenüber Fakten zu stellen, die gewissenhaft und glaubhaft vorgetragen wurden.

Die Hinweis- und Zurückweisungsbeschlüsse des Senats vom 12. März 2024 und 19. Juni 2024 sind keine fundierten rechtlichen Beurteilungen, sondern spiegeln lediglich vorgefasste Meinungen und persönliche Animositäten wider.

Wir fordern den Senat auf, seine unsachlichen Empfindungen beiseite zu lassen und sich wieder auf das Gesetz zu besinnen.

'Uns gefällt nicht' gehört nicht in den Gerichtssaal.”

Berlin, im Juli und August 2024


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